Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen. Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Pflegeverantwortung.de erklärt, welche Leistungen und Prüfverfahren das Pflegestärkungsgesetz beinhaltet.
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.
Punkte | Pflegegrad |
---|---|
12.5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
90 bis unter 100 | Pflegegrad 5 |
Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.
pflege.de hat für Sie eine Pflegegrade-Übersicht mit den jeweils notwendigen Punktzahlen zusammengestellt:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Alle Angaben ohne Gewähr.